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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendungsbereich:
1. Nachfolgende AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen der LTS GmbH, d. h. alle Verträge, Lieferungen
oder sonstige Leistungen Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann
als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde. 2. Abweichungen von
diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen
schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der LTS GmbH (nachfolgend als „Lieferant” bezeichnet) und
demBestellergewordensind.3.AllgemeinenGeschäftsbedingungendesBestellerswirdwidersprochen.Sie
gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
II. Vertragsinhalt/Preise:
1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftrags-
bestätigung durch den Lieferanten. 2. Die Maßgeblichkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt
auch für Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern und/oder Außendienstmitarbeitern. 3. Alle
Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4. Alle technischen Daten
unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und
Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen
vorbehalten. 5. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage
der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 6. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
handelsüblicher Verpackung.
III. Lieferfristen/Lieferverzug:
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich
die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist. 2.
Fixgeschäfte (§ 376 HGB (1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 3. Beruht die Nicht-
einhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen
Ereignissen, z. B. Streik, Aussperrung, etc. so verlängern sich die Fristen angemessen. 4. Eine solche
angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des
Lieferanten. 5. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens des Lieferanten nicht eingehalten, ist der
Bestellerverpflichtet,demLieferantenschriftlicheineangemesseneNachlieferungsfristzusetzen.Liefert
der Lieferant innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. 6. Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten
hat, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des
Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung
gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder dieser wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 7. Der Besteller ist verpflichtet,
auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzöge-
rung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/
oder auf der Lieferung besteht. 8. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des
Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann der Lieferant frühestens
zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rech-
nungsbetragesfür jedenangefangenenMonat,maximal jedoch5%anLagergelddemBesteller inRechnung
stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
IV. Lieferbedingungen:
1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. 2. Abweichungen hinsichtlich
der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu
liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig. 3. Der
Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung
der Ware dienen.
V. Gefahrübergang/Lieferung:
1. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen Frachtführer unserer Wahl. Frankolieferungen
innerhalbDeutschlanderfolgenfrei Empfangsstelle. 2.DerLieferant istberechtigt,abernichtverpflichtet,
im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbun-
denen Gefahren abzuschließen. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der
Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt
auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. 4.
Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versand-
bereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.
VI. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungen des Lieferanten sind einen Monat nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die
Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Zahlt der Besteller innerhalb
der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne
Mahnung in Verzug. 2. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der
Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung
fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein. 3. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Ein solcher Skontoabzug
setzt ferner voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in
Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten innerhalb der
vereinbarten Frist erfolgt. 4. Gerät der Besteller in Verzug, kann der Lieferant gegenüber einem Besteller,
der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §
247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer
oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt
hiervonunberührt.5.DerLieferant istzurHereinnahmevonWechselnnichtverpflichtet.Diesewerdennur
im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt hereingenommen. Die Zahlung gilt
erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den
Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar. 6.
Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten
zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein
Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei
begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbe-
sondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch
erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfä-
higkeitdesBestellersgefährdetwird. IndiesenFällen istderLieferantdarüberhinausberechtigt,Erfüllung
Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt,
eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl
des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. 7. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der
Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die
in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Im Übrigen ist ein Zurück-
behaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen. 8. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
VII. Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen-
über dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten. 2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungs-
übereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Der Besteller ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte
Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus
der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab.
Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese
Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller
seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf
der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat
diezurAnzeigederAbtretungundzurEinziehungnotwendigenUnterlagenunverzüglichzurVerfügungzu
stellen. 4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen
Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand
von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. 5. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von
Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff.
BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an, der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum
Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der
neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der
Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch
ausderVeräußerungsicherungshalber inHöhedesWertesderVorbehaltswareab.6.BeiBeschädigungoder
sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benach-
richtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte,
so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab. 7. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben. 8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant
berechtigt,zurückzutretenunddieVorbehaltswarezurückzunehmen.DerBesteller istzu ihrerHerausgabe
verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein
erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des
RücktrittsvomVertrag,esseidenn,derLieferanterklärtausdrücklich,dassdieseHandlungenalsRücktritt
zu verstehen seien.
VIII. Entgegennahme:
1. Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Frist vor Lieferung der Ware verbindlich eine oder
mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung
des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als
den Sitz des Bestellers geliefert werdensoll. 2. Ist keine der von dem Besteller genannten, bevollmächtigten
Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur
Annahme der Ware bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn
übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung
vorgenommen werden muss. 3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerhebli-
cher Mängel nicht verweigern.
IX. Gewährleistung:
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf-
fenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 2. Mängelansprüche bestehen
ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nachdemVertragnichtvorausgesetztsind.3.WerdenvomBestellerodervonDrittenunsachgemäßeÄnde-
rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 4. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf
ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von zehn
Tagen nach Erhalt der Ware dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist
ab ihrer Entdeckung. 5. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder
deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist der Lieferant nach seiner Wahl
zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt. 6. Liefert der
Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte
Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der
Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden. 7. Ist der Lieferant zur Nachbesserung oder Nachlie-
ferung nicht in der Lage bzw. ist er gemäß § 439 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw.
der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über
eine angemessene Frist hinaus ein, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw.
Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. 8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
DaherbestehenkeineRückgriffsansprüche,wennderBestellermitseinemAbnehmerüberdiegesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen
hat. 9. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere
hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. Gegenüber Handwerk, Kommunen und
Industrie gilt eine 12-monatige Gewährleistungsfrist. Abweichend gilt für Mängel an Sachen, die üblicher-
weise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzliche
fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 10. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung
der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und § 378 HGB) bleiben hiervon
unberührt. 11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt X.. Weiter gehende oder andere als
die in dieser Ziffer und Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Rücknahme von Waren:
1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten
voraus. Anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. 2. Für die Rück-
nahme der Ware berechnet der Lieferant pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Warenwerts.
Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und
eventuellen Instandsetzung zu tragen.
XI. Schadensersatz/Haftung:
1. Schadensersatzsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 2. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlos-
sen ist. 3. Bei von dem Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzan-
spruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der
Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann beschränkt, soweit dem Lieferanten
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, und keine zwingende Haftung wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt hiervon unberührt. 4. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder des-
sen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen ange-
messener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig
„Ersatz” verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen.
Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf
den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt. 5.
Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem
Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung
bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen
seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat. 6. Ansprüche des Bestellers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift
verbrachtworden ist,esseidenn,dieVerbringungentsprichtseinembestimmungsgemäßenGebrauch.Dies
gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung. 7. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjäh-
rungsfristen (vgl. IX. 8.).
XII. Vertragsanpassung:
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von III. 3. oder Umstände im Sinne des § 313 BGB die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst.Soweitdieswirtschaftlichnichtvertretbar ist,stehtdemLieferantendasRechtzu,vomVertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIII. Sonstiges:
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen”) behält
sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück-
zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen übertragen
hat. 2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen
Warenkauf. 3. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. 4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbe-
dingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Stand:
01. 06. 2002
493
AGB
1...,485,486,487,488,489,490,491,492,493,494 496,497,498,499,500,501,502
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