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1. Anwendungsbereich:
1.1 Nachfolgende Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“)
finden auf alle Geschäftsbeziehungen der TRILUX GmbH &
Co. KG, d.h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leis-
tungen, Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen
gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht
noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.
1.2 Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertrags-
bestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer aus-
drücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen
der TRILUX GmbH & Co. KG (nachfolgend als „Lieferant“
bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.
1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn
der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt
hat.
2. Vertragsinhalt/Preise:
2.1 Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und
Leistungen ist die in Textform übermittelte Auftragsbestä-
tigung durch den Lieferanten. Per Datenfernübertragung,
EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbe-
stätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.
2.2 Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern und/
oder Außendienstmitarbeitern bedürfen der Bestätigung in
der vorgenannten Form.
2.3 Änderungen an dem ursprünglichen Angebot bzw. Auf-
tragsbestätigung, die von dem Besteller mit dem Endkun-
den oder einem seiner Auftragnehmer vereinbart werden
und zu Mehrkosten führen, wird der Lieferant gegenüber
dem Besteller schriftlich in Form der geänderten Auftrags-
bestätigung anzeigen. Widerspricht der Besteller nicht in-
nerhalb von sieben Werktagen ab Zugang der geänderten
Auftragsbestätigung, so gelten die in der geänderten Auf-
tragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistun-
gen als Vertragsinhalt.
2.4 Ebenso bedürfen Nebenabreden, Ergänzungen etc. zu ihrer
Wirksamkeit einer Bestätigung in der Form des II.1.
2.5 Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger
Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Ge-
wichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offen-
sichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen
vorbehalten.
2.6 Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sons-
tigen Verkaufsunterlagen gelten für anschlussfertige
Leuchten und Systeme. Produktbezogene technische An-
gaben sind der jeweils gültigen Produktbeschreibung zu
entnehmen.
2.7 Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die ob-
jectspezifischen Angebotspreise. Für Serviceleistungen ist
das individuell erstellte Angebot, das in der Regel auf Pau-
schalkosten- oder Stundenbasis unterbreitet wird, maß-
geblich. Der Besteller hat die von dem jeweiligen Service-
techniker vorgelegten Stunden- bzw. Aufwandsnachweise
zu prüfen und gegen zuzeichnen. Widerspricht der Bestel-
ler hierbei nicht, so gilt der unterzeichnete Stunden- bzw.
Aufwandsnachweis als genehmigt.
2.8 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Liefe-
rung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.9 Alle Produktpreise verstehen sich ab Werk einschließlich
handelsüblicher Verpackung.
3. Lieferfristen/Lieferverzug:
3.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
zuliefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingun-
gen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen,
soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu ver-
treten ist.
3.2 Fixgeschäfte (§ 376 HGB (1)) bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
3.3 Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- oder Leistungs
fristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aus-
sperrung etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.
3.4 Eine solche angemessene Verlängerung der Liefer- oder
Leistungsfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung des Lieferanten wenn wir ein kongruen-
tes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
3.5. Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder
Leistungsfrist seitens des Lieferanten nicht eingehalten,
ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich
eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert
bzw. leistet der Lieferant innerhalb der gesetzten Nachfrist
schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
3.6 Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zuge-
sagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstan-
den ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder
Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht,
soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist oder dieser wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
3.7 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferan-
ten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der
Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung/die Leistung
besteht.
3.8. Ist für eine Serviceleistung ein Termin vereinbart, so hat
der Besteller dem Servicetechniker zum vereinbarten
Termin Zugang zu dem Erfüllungsort zu verschaffen und
dafür Sorge zu tragen, dass die zum Betrieb bzw. zur In-
betriebnahme der Leuchte bzw. der Anlage erforderlichen
Leitungen, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung stehen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ist daher
eine Durchführung der Leistungen zum Termin nicht oder
nur unvollständig möglich, so hat er den dadurch verur-
sachten Mehraufwand (Reisekosten und Arbeitsstunden)
gesondert zu tragen.
TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND