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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
1. Geltungsbereich
1.a Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechts
geschäfte zwischen der Firma TRILUX Leuchten GmbH,
Wien (im folgenden TRILUX Österreich oder Lieferant ge-
nannt) und anderen Unternehmen und zwar für die Liefe-
rung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung
von Leistungen.
1.b Abweichungen von den in Punkt 1.a genannten Bedingun-
gen sind nur bei schriftlicher Anerkennung in der Auf-
tragsbestätigung durch den Käufer wirksam.
2. Angebote
2.a Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich
und sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern,
Maßbildern und Beschreibungen Eigentum des Liefe-
ranten und dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten
ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind
ohne Aufforderung sofort zurückzustellen, wenn die Be-
stellung anderweitig erteilt wurde. Die den Angeboten
beiliegenden Zeichnungen, Maßskizzen und dergleichen
sind unverbindlich. Alle technischen Daten unserer Kata-
loge, Listen und Zeichnungen, sowie Gewichts- und Maß
angaben sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten.
2.b Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwert-
steuer. Diese wird gesondert angeführt.
2.c Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und
sonstigen Verkaufsunterlagen gelten für anschluss-
fertig verdrahtete Leuchten, für Betriebsspannun-
gen 230 V, 50 Hz; bei Innenleuchten für Umgebungs-
Temperaturen von +25 °C und für Außenleuchten von
+15 °C. Leuchten für andere Spannungen, Frequenzen,
Umgebungstemperaturen bitten wir gesondert anzufragen.
3. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht –
Lieferungen
3.a Für den Vertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferanten maßgeblich. Nebenabreden bzw. Zu
sagen von TRILUX Vertretern, die nicht in der schriftli-
chen Auftragsbestätigung des Lieferanten enthalten
sind, sind nicht Inhalt des Vertrages. Erfolgt Ihrerseits
innerhalb von 8 Tagen keine Reaktion auf unsere Auf-
tragsbestätigung, ist diese rechtmäßig und gilt als voll
inhaltlich angenommen.
3.b Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließ-
lich die vorliegenden Lieferbedingungen, Einkaufs
bedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie alle sonstigen
Vereinbarungen sind für den Lieferanten nur soweit ver-
bindlich, als diese von ihm in der Auftragsbestätigung
schriftlich anerkannt wurden.
3.c Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Lie-
fergegenstände, gemäß dem technischen Fortschritt,
bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten.
3.d Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Liefer-
termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich aus-
drücklich anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt
mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung
und setzt vollständige Klärung aller technischen De-
tailfragen voraus.
3.e Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der
angebotenen Liefergegenstände vorbehalten.
3.f Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges
wird der Besteller eine angemessene Nachfrist gewäh-
ren, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Wird
die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Besteller je voll-
endeter Woche weiteren Verzuges einen Schadenersatz
in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, für die gesamte
Verzugsdauer, höchstens jedoch 5% des Lieferwertes
geltend machen; weitergehende Ansprüche sind ausge-
schlossen.
3.g Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt ab
Werk. Sie gelten nur ungefähr.
3.h Der Lieferant ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Ab-
ruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach
Bestellung als abgerufen.
3.i Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unab-
hängige Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer
Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängern sich diese jedenfalls
um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaff-
nete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und
Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transport-
schäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte
sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechti-
gen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
bei Zulieferanten eintreten.
4. Preise
4.a Die Preise gelten ab ab Werk Arnsberg, Deutschland,
ausschließlich Verpackung und Fracht. Änderungen bei
Sonderaufträgen in Bezug auf Stückzahl und konstruk-
tive Ausführung sind nach Erstellung der Fertigungsun-
terlagen nur gegen vollen Ersatz der durch die Änderung
verursachten Kosten möglich. Falls während der Ausfüh-
rung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Er-
füllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen
unmöglich machen oder dem Lieferanten nicht zumut-
bare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen,
steht es dem Lieferanten frei, von den Lieferungen zu-
rückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder
der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Über die
einvernehmlich festgelegten Änderungen erhält der Be-
steller ein eigenes Bestätigungsschreiben.
4.b Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung
behält sich der Lieferant eine entsprechende Preisände-
rung vor.
4.c Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des
erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis
zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Lieferant
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.d Bei Reparaturaufträgen werden die vom Lieferanten
als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf
Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt
auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweck
mäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages
zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mit
teilung an den Käufer bedarf.
4.e Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten
oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung
gestellt.