Trilux Katalog 2015_2016 Indoor-Outdoor - page 916

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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
1. Geltungsbereich
1.a Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechts­
geschäfte zwischen der Firma TRILUX Leuchten GmbH,
Wien (im folgenden TRILUX Österreich oder Lieferant ge-
nannt) und anderen ­Unternehmen und zwar für die Liefe-
rung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung
von Leistungen.
1.b Abweichungen von den in Punkt 1.a genannten Bedingun-
gen sind nur bei schriftlicher Aner­kennung in der Auf-
tragsbestätigung durch den Käufer wirksam.
2. Angebote
2.a Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich
und sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern,
Maßbildern und Beschreibungen Eigentum des Liefe-
ranten und dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten
ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind
ohne Aufforderung sofort zurückzustellen, wenn die Be-
stellung anderweitig erteilt wurde. Die den Angeboten
beiliegenden Zeichnungen, Maßskizzen und dergleichen
sind unverbindlich. Alle technischen Daten unserer Kata-
loge, Listen und Zeichnungen, sowie ­Gewichts- und Maß­
angaben sind sorgfältig erstellt, ­Irrtum vorbehalten.
2.b Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwert-
steuer. Diese wird gesondert angeführt.
2.c Die Angaben in unseren Katalogen, Preis­listen und
sonstigen Verkaufs­unterlagen gelten für anschluss-
fertig verdrahtete Leuchten, für Betriebsspannun-
gen 230 V, 50 Hz; bei Innen­leuchten für Umgebungs-
Temperaturen von +25 °C und für Außen­leuchten von
+15  °C. Leuchten für andere Spannungen, Frequenzen,
Umgebungs­tem­pera­turen bitten wir gesondert anzufragen.
3. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungs­pflicht –
Lieferungen
3.a Für den Vertrag ist die schriftliche Auftrags­bestätigung
des Lieferanten maßgeblich. Nebenabreden bzw. Zu­
sagen von TRILUX Vertretern, die nicht in der schriftli-
chen Auftragsbestätigung des Lieferanten enthalten
sind, sind nicht Inhalt des Vertrages. Erfolgt Ihrerseits
innerhalb von 8 Tagen keine Reaktion auf unsere Auf-
tragsbestätigung, ist diese rechtmäßig und gilt als voll­
inhaltlich angenommen.
3.b Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließ-
lich die vorliegenden Liefer­bedingungen, Einkaufs­
bedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser
Verkaufs- und Liefer­bedingungen, sowie alle sonstigen
Verein­barungen sind für den Lieferanten nur soweit ver-
bindlich, als diese von ihm in der Auftrags­bestätigung
schriftlich anerkannt wurden.
3.c Änderungen in der Ausführung und Aus­stattung der Lie-
fergegenstände, gemäß dem technischen Fortschritt,
bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten.
3.d Die in unseren Auftragsbestätigungen ge­nann­ten Liefer-
termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich aus-
drücklich anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt
mit dem Absendedatum unserer Auftrags­bestätigung
und setzt vollständige Klärung aller technischen De-
tailfragen voraus.
3.e Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Ab­verkauf der
angebotenen Liefergegen­stände vorbehalten.
3.f Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges
wird der Besteller eine angemessene Nachfrist gewäh-
ren, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Wird
die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Besteller je voll-
endeter Woche weiteren Verzuges einen ­Schadenersatz
in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, für die gesamte
Verzugsdauer, höchstens jedoch 5% des Lieferwertes
geltend machen; weitergehende Ansprüche sind ausge-
schlossen.
3.g Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt ab
Werk. Sie gelten nur ungefähr.
3.h Der Lieferant ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Ab-
ruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach
Bestellung als abgerufen.
3.i Sofern unvorhersehbare oder vom Partei­willen unab-
hängige Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer
Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängern sich diese jedenfalls
um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaff-
nete Aus­einander­setzungen, behördliche Eingriffe und
Verbote, Transport- und Ver­zollungs­verzug, Transport-
schäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeits­konflikte
sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechti-
gen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
bei Zulieferanten eintreten.
4. Preise
4.a Die Preise gelten ab ab Werk Arnsberg, Deutschland,
ausschließlich Verpackung und Fracht. Änderungen bei
Sonderaufträgen in Bezug auf Stückzahl und konstruk-
tive Ausführung sind nach Er­stellung der Fertigungsun-
terlagen nur gegen vollen Ersatz der durch die Änderung
verursachten Kosten möglich. Falls während der Ausfüh-
rung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Er-
füllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen
unmöglich machen oder dem Lieferanten nicht zumut-
bare Erhöhung der Gestehungs­kosten nach sich ziehen,
steht es dem Lieferanten frei, von den Lieferungen zu-
rückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder
der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Über die
einvernehmlich festgelegten Änderungen erhält der Be-
steller ein eigenes Bestätigungsschreiben.
4.b Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung
behält sich der Lieferant eine entsprechende Preisände-
rung vor.
4.c Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des
erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis
zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Lieferant
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.d Bei Reparaturaufträgen werden die vom Lieferanten
als zweckmäßig erkannten Leis­tungen erbracht und auf
Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt
auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweck­
mäßigkeit erst während der Durch­führung des Auftrages
zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mit­
teilung an den Käufer bedarf.
4.e Der Aufwand für die Erstellung von Reparatu­rangeboten
oder für Begut­achtungen wird dem Käufer in Rechnung
gestellt.
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