Trilux Katalog 2015_2016 Indoor-Outdoor - page 911

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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND
3.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung, oder verzögert sich die Lieferung
oder Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden
Gründen, so kann der Lieferant Ersatz des hieraus ent-
stehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen
(z.B. Lagerkosten) verlangen. Hierfür wird eine Pauschale
berechnet in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro
angefangene Kalenderwoche beginnend mit der Liefer-
bzw. Leistungsfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal je-
doch 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Schäden bleibt den Vertragsparteien un-
benommen. Die Pauschale ist auf weitergehende Ansprü-
che anzurechnen.
4. Lieferbedingungen:
4.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang
berechtigt.
4.2 Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Ge-
wichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und
des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der
handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zu-
lässig.
4.3 Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichen-
den Änderungen, die einer technischen Verbesserung der
Ware dienen.
5. Gefahrübergang/Lieferung:
5.1 Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen
Frachtführer unserer Wahl.
5.2 Lieferungen über einem Warennettowert von € 1.000,-
erfolgen innerhalb Deutschlands frei Hof, Baustelle,
Empfangsstelle. Für Lieferungen unterhalb dieses Wa-
rennettowerts berechnen wir eine Versandund Bearbei-
tungspauschale.
5.2 Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im
Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versi-
cherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefah-
ren abzuschließen.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes
geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den
Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies
gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport
selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Ist
eine Abnahme vereinbart, gelten für die Abnahme und den
Gefahrenübergang die gesetzlichen Vorschriften des Werk-
vertragsrechts (§§ 640, 644 BGB) entsprechend, soweit in
Ziffer 15 nicht abweichend vereinbart.
5.4 Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über,
sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereit-
schaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.
6. Zahlungsbedingungen:
6.1 Die Rechnungen des Lieferanten sind einen Monat nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung
gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfü-
gen kann. Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist,
d. h. innerhalb von einemMonat ab Rechnungsdatum nicht,
so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
6.2. Der Lieferant ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich in
sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen
bzw. -leistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der
übrigen Lieferungen und Leistungen separat abzurechnen.
Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die Regelun-
gen der Ziffer 6. entsprechend.
6.3 Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zah-
lungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher,
wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der
Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag
nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
6.4 Gerät der Besteller in Verzug, kann der Lieferant gegenüber
einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen
in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
gem. § 247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen
nicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer
oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur
Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt hiervon
unberührt.
6.5 Der Lieferant ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht ver-
pflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund beson-
derer Vereinbarungen erfüllungshalber hereingenommen.
Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder
Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen
für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Las-
ten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
6.6 Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten
Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zuste-
hende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des
Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an ge-
troffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar
machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen
für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage
des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlun-
gen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug,
wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des
Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leis-
tungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fäl-
len ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung
Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu
verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, eine ange-
messene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug
um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom
Vertrag zurücktreten.
6.7 Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller
Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge
nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemes-
senen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht.
Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers
ausgeschlossen.
6.8 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten oder
rechtskräftig festgestellten entscheidungsreifen Gegenfor-
derungen berechtigt.
6.9 Der Besteller stimmt dem elektronischen Rechnungs-
versand per E-Mail zu. Bei postalischer Übersendung der
Rechnung – die auf Wunsch erfolgt – verpflichtet er sich zur
Zahlung einer Pauschale i.H.v. 1,- EUR pro Rechnung.
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