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7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur
Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Be-
steller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprü-
che Eigentum des Lieferanten.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung der Sicherungsübereignung
untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonsti-
gen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller
den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordent-
lichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, sofern er die
vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot
vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der
Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis
an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch
zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forde-
rungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht
widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen
werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflich-
tungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei
einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant
berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Bestel-
ler hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung
notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
7.4 Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt
nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbe-
haltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsüber-
eignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder
Sale-Lease-Back-Verfahren macht.
7.5 Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswa-
ren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als
Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht
dem Lieferanten an der durch Be- und/oder Verarbeitung
der Vorbehaltsware entstandenen Sache (Mit-)Eigentum im
Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache
zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso
steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen
Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter
mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm
neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den
ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung siche-
rungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
7.6 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der
Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unver-
züglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus
der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen
Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungs-
halber an den Lieferanten ab.
7.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferan-
ten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs-
rechte freigeben.
7.8 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutre-
ten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Bestel-
ler ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme
der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentums-
vorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten
vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung
des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant er-
klärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu
verstehen seien.
8. Entgegennahme der Ware und Leistungen:
8.1 Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Frist
vor Lieferung der Ware bzw. der Ausführung der Leistun-
gen verbindlich eine oder mehrere Person(en) namentlich
zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung bzw.
der Leistungen und Unterzeichnung des Lieferscheins bzw.
des Stunden- und Aufwandsnachweises bevollmächtigt ist
bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen an-
deren Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.
8.2 Ist keine der von dem Besteller genannten bevollmächtig-
ten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem ver-
einbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme
der Ware oder Leistung bereit, gerät der Besteller in An-
nahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn über-
geht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch
entstehen, dass eine erneute Anlieferung bzw. Anreise
durch den Servicetechniker vorgenommen werden muss.
8.3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verwei-
gern.
9. Gewährleistung:
9.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass die-
ser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflich-
ten (§§377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel
beim Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als
unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10
Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offen-
sichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlie-
ferung) sind innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung
anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung
des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausge-
schlossen.
9.2 Für Transportschäden ist § 438 HGB einschlägig. Das Gut
gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn eine
äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht
sofort bzw. eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung
nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird. Unterlässt der
Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der dem
Lieferanten aus der Vermutungswirkung des § 438 HGB,
insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den
Frachtführer, entsteht.
9.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND