Trilux Katalog 2015_2016 Indoor-Outdoor - page 918

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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
11. Reklamationen und Gewährleistung
11.a Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass
er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflich-
ten (§ 377 UGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unver-
züglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Tagen
erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und
Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (ein-
schließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von
zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Ver-
säumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferan-
ten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.b Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über
die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware
gelten die als solche bezeichneten Produktbeschrei-
bungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor sei-
ner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie
diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit
die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vor-
liegt oder nicht. Zugesicherte Eigenschaften sind nur
die, die als solche bezeichnet wurden.
11.c Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag
der Lieferung, soweit nicht zwingende Vorschriften eine
längere Gewährleistungsfrist vorsehen.
11.d Bei begründeten Mängeln, ist der Lieferant nach seiner
Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berech-
tigt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung
davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, ei-
nen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
11.e Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbe-
sondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder
den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneu-
ten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau
verpflichtet waren. Ein Selbstvornahmerecht besteht
ausschließlich in dringenden Fällen, z. B. Gefährdung
der Betriebssicherheit, wenn uns die Kosten zuvor un-
verzüglich mitgeteilt worden sind und wir diesen zuvor
zugestimmt haben, es sei denn ein Abwarten auf die Zu-
stimmung ist wegen Gefahr in Verzug unzumutbar.
11.f Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erfor-
derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Entsorgung,
Aus- und Einbaukosten, Hebevorrichtungen, Gerüste),
trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des
Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus
entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Der
Lieferant trägt solche zusätzlichen Kosten nicht, die da-
durch entstehen, dass die verkaufte Sache vom Käufer
nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohn-/
oder Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit
dem Lieferanten vereinbarten Lieferort verbracht wor-
den ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem be-
stimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
11.g Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maß­
gabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Haftung
12.a Der Lieferant haftet für Schäden außerhalb des An-
wendungsbereiches des Produkt­haftungs­gesetzes
nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, bei Verletzung des Körpers,
des Lebens oder der Gesundheit und wegen Verlet-
zung von wesentlichen Vertragspflichten, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahr­lässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Ver-
mögensschäden aus Ansprüche Dritter gegen den Käu-
fer sind ausgeschlossen.
12.b Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Mon-
tage, Inbetriebnahme und Benut­zung (wie z. B. in Be-
dienungsanleitungen enthalten) oder der behörd­lichen
Zu­lassungs­­bedingungen ist jeder Schaden resultierend
aus der Nichtein­haltung ausgeschlossen.
13. Rücksendungen
Rücksendungen werden nur nach Vereinbarung mit
TRILUX Österreich, das einen entsprechenden Retour-
warenschein ausgibt, bearbeitet. Warenbezeichnungen
sowie Angabe der Bezugsrechnung bzw. Lieferschein,
müssen auf dem Retourwarenschein vermerkt sein. Die
vereinbarte Retourlieferung mit TRILUX Retourliefer-
schein ist frachtkostenfrei an die amRetourwarenschein
angegebene Adresse zu senden. Für die Rücknahme der
Ware berechnen wir pauschal Bearbeitungs­kosten in
Höhe von 30 % des Warenwerts. Als Auslauftypen ge-
kennzeichnete Produkte, Fremdprodukte, Sonderleuch-
ten, Leuchten mit Sonderlackierung, Leuchtmittel, un-
verpackte bzw. beschädigte Waren sowie Einzelteile
von Verpackungseinheiten sind von einer Rück­sendung
und damit Gutschrift ausgeschlossen. Nach Warenein-
gang erhalten Sie ein Prüf­protokoll, übersteigen die
Instandsetzungs­kosten den Warenwert werden diese
nach Ablauf von 8 Werktagen verschrottet, sofern nicht
Ihrerseits eine andere Anweisung erfolgt. Die mit der
Verschrottung verbundenen Kosten trägt der Besteller.
Sie werden ihm im Prüfungsprotokoll mitgeteilt.
14. Musterlieferungen
Auf Wunsch können Produkte unseres Liefer­programms
als Muster 4 Wochen kostenfrei zur Verfügung gestellt
werden. Bei Auslieferung der Muster erfolgt eine Faktu-
rierung zu den vereinbarten Standard­konditionen. Nach
Retourgabe der Ware innerhalb von 4 Wochen wird eine
Gutschrift für die Rechnung erstellt. Wird das Muster
behalten, gelten nach Ablauf der 4 Wochen die stan-
dardmäßig vereinbarten Zahlungs­konditionen. Muster­
lieferungen können nur zurückgenommen werden,
wenn sie der Originallieferung entsprechen und keine
Spuren einer mechanischen Montage an der Leuchte
aufscheinen. Die Retournierung muss im Original­karton
erfolgen. Leucht­mittel jeder Art können wir nicht als
Muster anbieten, da diese nicht zurückgenommen wer-
den können.
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