Trilux Katalog 2015_2016 Indoor-Outdoor - page 913

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9.4 Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über-
mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entste-
hen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.
9.5 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom-
men, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6 Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von
Mängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlagen, ist der Lieferant nach seiner
Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nach-
lieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
9.7 Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge-
ben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungs-
zwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht
zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung
und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
(nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Lieferant,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Man-
gelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt
heraus, kann der Lieferant die Kosten für die Fehlerana-
lyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen
Preisen für Serviceleistungen verlangen.
9.8 Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte
Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für man-
gelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nach-
besserung durch mangelfreie ersetzt werden.
9.9 Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw.
ist er gemäß § 439 Abs. (3) BGB bzw. § 635 Abs. (3) BGB zur
Verweigerung der Nachbesserung und/ oder der Nachlie-
ferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nacher-
füllung über eine angemessene Frist hinaus ein, die der
Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung
zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berech-
tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises/der Vergütung zu verlangen.
9.10 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen
den Lieferanten bestehen nur insoweit, als die gesetzli-
chen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine
Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Ab-
nehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus-
gehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder
aus Kulanz getroffen hat.
9.11 Für Mängelansprüche gilt ab Ablieferung bzw. soweit ver-
einbart ab Abnahme eine einjährige Gewährleistungsfrist,
soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchs-
güterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der
Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden.
Abweichend gilt für Mängel an Sachen, die üblicherweise
für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftig-
keit verursacht haben, die gesetzliche fünfjährige Gewähr-
leistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
9.12 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt
11. Weiter gehende oder andere als die in dieser Ziffer und
Ziffer 11. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Mangels sind ausgeschlossen.
10. Rücknahme von Waren:
10.1 Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige
schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. An-
derenfalls ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der
Ware zu verweigern.
10.2 Für die Rücknahme der Ware berechnet der Lieferant pau-
schal Bearbeitungskosten in Höhe von 30 % des Waren-
werts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten
sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventu-
ellen Instandsetzung zu tragen.
10.3 Die Rücknahme von mangelfreier Ware mit einem Waren-
wert von insgesamt unter netto 100,00 € ist nicht möglich.
11. Schadensersatz/Haftung:
11.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus wel-
chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwin-
gende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fäl-
len der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentli-
cher Vertragspflichten besteht.
11.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesent­
licher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags­
typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine
Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vor-
sätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
ausgeschlossen ist.
11.3 Bei von dem Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit
der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestel-
lers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweck-
dienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt,
soweit dem Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende
Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rück-
tritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND
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