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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
15. Kleinmengenzuschläge
Kleinmengenzuschläge werden für alle Bestellungen, die
unter einem Nettowarenwert von € 250,– (ohne Mwst.)
liegen, berechnet. Der Kleinmengenzuschlag beträgt pro
Kleinauftrag € 25,-. Rückstandslieferungen bzw. Teil
mengenlieferungen, die aus Verschulden unseres Hau-
ses resultieren, sind von dieser Regelung ausgenommen.
16. Erfüllungsort, Verbindlichkeit und Verträge
Erfüllungsort für Lieferungen ist das Werk des Liefe-
ranten in Arnsberg, Deutschland. Als ausschließlichen
Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in
Wien vereinbart. Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Ge
schäftsbedingungen, die dem gegenständlichen Vertrag
widersprechen, haben keine Geltung. Die Anwendung
österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kauf-
rechts (CISG) ist vereinbart. Sollten einzelne Vertrag-
steile unwirksam sein, so ändert dies an der Gültigkeit
des übrigen Vertrages nichts. Der Vertrag ist in diesem
Punkt so abzuwickeln, wie es redliche Vertragspartner
bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Bestimmung ver-
einbart hätten. Der Käufer ist damit einverstanden, dass
seine Daten für Zwecke der Buchhaltung auf elektroni-
schen Datenträgern erfasst und gespeichert werden. Der
Lieferant verpflichtet sich, diese Daten nur nach vorheri-
ger Zustimmung des Käufers an Dritte weiterzugeben. Es
ist vereinbart, dass jede Änderung oder Aufhebung des
Inhaltes des Kaufvertrages, insbesondere jede Änderung
des Inhaltes der diesem Geschäft zugrundeliegenden
Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen hat und
erst dann Rechtsgültigkeit erlangt, wenn der Lieferant
diese Änderung mit Bestätigungsschreiben gegenüber
dem Käufer notifiziert. Dies gilt auch für jene Änderun-
gen, die ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot
vorsehen.
Stand 01.01.2014