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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Verordnung
Nach der EAG-Verordnung sind österreichische Herstel-
ler und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten
(EEG) verpflichtet, die Finanzierung der Sammlung und
Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
(EAG) zu übernehmen, und zwar ab den Sammelstellen
der Hersteller und Gemeinden. TRILUX Leuchten GmbH
hat sich diesbezüglich einem österreichweiten System
anbieter angeschlossen. Dieser übernimmt alle unsere
Verpflichtungen in Bezug auf Sammlung und Behandlung
der EAG. Diesen Systemanbieter geben wir Ihnen gerne
auf Wunsch bekannt. In unseren Ausgangsrechnungen
werden für alle von der EAG-Verordnung betroffenen
Leuchtmittel EAG-Gebühren in Rechnung gestellt. Diese
Beträge sind Fixpreise, nicht skontofähig und ausgenom-
men von Sonderkonditionen. Eine Anpassung der Beträ-
ge behalten wir uns vor.
6. Verpackungsverordnung
TRILUX Österreich ist unter Lizenznummer 3510 Mitglied
bei der Altstoff-Recycling-Austria (ARA). Alle unsere Ver-
packungen sind daher mit der Inverkehrsetzung entpflich-
tet und wir nehmen diese Verpackungen nicht zurück.
7. Gefahrenübergang
7.a Lasten, Nutzen, Gefahr und Zufall der Ware gehen mit
dem Abgang der Lieferung ab Werk Arnsberg, Deutsch-
land auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der
für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B.
franko, cif, u. ä.). Dem Käufer obliegt es, eine entspre-
chende Transportversicherung, auf eigenen Namen und
eigene Rechnung abzuschließen.
7.b Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während
des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem
Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die so-
fortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und
Nettogewicht zu veranlassen. Meldefrist für Transport
schäden: 3 Tage.
8. Zahlung
8.a Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage ohne Abzug nach Rech-
nungsdatum netto fällig, sofern keine anderen schrift
lichen Vereinbarungen bestehen. Verrechnungsschecks
werden stets unter üblichen Vorbehalt gutgeschrieben.
Wechsel können nur über besondere Vereinbarungen
zahlungshalber übernommen werden. Vereinbarungen
über die Übernahme von Wechseln an Zahlung statt kön-
nen nicht getroffen werden. Hierzu zählen auch Verein-
barungen, die den Inhalt dieses Vertragspunktes abän-
dern oder dessen Anwendung ausschließen.
8.b Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugs-
zinsen mit 10 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der ÖNB, sowie eine Mahngebühr von € 9,- berechnet.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Fal-
le eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell
eingeräumte Rabatte und Boni verwirkt und die Brut-
to-Fakturen-Beträge zu bezahlen. Die Verzugszinsen
berechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträ-
gen ab Fälligkeitsdatum der Faktura.
8.c Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewähr
leistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche
Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.d Eine Zahlung gilt ab dem Tag als geleistet, an dem der
Lieferant über sie verfügen kann.
8.e Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sons-
tiger Leistungen aus diesen oder anderen Geschäften in
Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner Rech-
te die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur
Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen
aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen, sämtliche noch offene
Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig
stellen, und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen wie vorerst angeführt verrechnen, sofern
der Lieferant nicht darüber hinausgehende Kosten nach-
weist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorpro-
zessuale Kosten, Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten
in Rechnung zu stellen. Im Falle der Säumnis verpflich-
tet sich der Käufer die Betreibungskosten der Inkasso-
büros gemäß Verordnung des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der
Inkassoinstitute, BGBL. Nr. 141/1996 zu vergüten.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus diesem Kaufvertrag im Eigentum
des Lieferanten. Für den Fall der Veräußerung der Ware
durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle
daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Ei-
gentumsvorbehaltes des Lieferanten an diesen abzutre-
ten, seinen Käufer davon spätestens bei Abschluss des
Kaufvertrages darüber unmissverständlich in Kenntnis
zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen ent-
sprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung
zu setzen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren,
gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und die-
se Verpflichtung auf seinen Vertragspartner zu überbin-
den.
10. Rechte des Lieferanten auf Rücktritt
Voraussetzung für die Zahlungsfrist ist die unbedingte
Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferant nach
Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewähr-
leistung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag er-
gebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen
lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen
Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnis-
se, Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung usw. oder
wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte
Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubi-
ger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht
bezahlt, so ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zu-
rückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder sofern andere Zahlungen als Barzah-
lung verlangt wurde, Barzahlung zu verlangen. Der Käu-
fer wird im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit
oder der Einbringung eines Konkursantrages umgehend
den Lieferanten informieren.