Trilux Katalog 2015_2016 Indoor-Outdoor - page 917

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TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Ver­ordnung
Nach der EAG-Verordnung sind österreichische Herstel-
ler und Importeure von Elektro- und Elek­tronik­geräten
(EEG) verpflichtet, die Finan­zierung der Sammlung und
Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
(EAG) zu übernehmen, und zwar ab den Sammel­stellen
der Hersteller und Gemeinden. TRILUX Leuchten GmbH
hat sich diesbezüglich einem österreichweiten System­
anbieter angeschlossen. Dieser übernimmt alle unsere
Verpflich­tungen in Bezug auf Sammlung und Behandlung
der EAG. Diesen System­anbieter geben wir Ihnen gerne
auf Wunsch bekannt. In unseren Ausgangs­rechnungen
werden für alle von der EAG-Verordnung betroffenen
Leuchtmittel EAG-Gebühren in Rechnung gestellt. Diese
Beträge sind Fixpreise, nicht skontofähig und ausgenom-
men von Sonder­konditionen. Eine Anpassung der Beträ-
ge behalten wir uns vor.
6. Verpackungsverordnung
TRILUX Österreich ist unter Lizenznummer 3510 Mitglied
bei der Altstoff-Recycling-Austria (ARA). Alle unsere Ver-
packungen sind daher mit der Inverkehr­setzung entpflich-
tet und wir nehmen diese Verpackungen nicht zurück.
7. Gefahrenübergang
7.a Lasten, Nutzen, Gefahr und Zufall der Ware gehen mit
dem Abgang der Lieferung ab Werk Arnsberg, Deutsch-
land auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der
für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B.
franko, cif, u. ä.). Dem Käufer obliegt es, eine entspre-
chende Transportversicherung, auf eigenen Namen und
eigene Rechnung abzuschließen.
7.b Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während
des Transportes obliegt die Rekla­mation gegenüber dem
Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die so-
fortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stück­zahl und
Nettogewicht zu veranlassen. Meldefrist für Transport­
schäden: 3 Tage.
8. Zahlung
8.a Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage ohne Abzug nach Rech-
nungsdatum netto fällig, sofern keine anderen schrift­
lichen Vereinbarungen bestehen. Verrechnungs­schecks
werden stets unter üblichen Vorbehalt gutgeschrieben.
Wechsel können nur über besondere Vereinbarungen
zahlungshalber übernommen werden. Vereinbarungen
über die Übernahme von Wechseln an Zahlung statt kön-
nen nicht getroffen werden. Hierzu zählen auch Verein-
barungen, die den Inhalt dieses Vertrags­punktes abän-
dern oder dessen Anwendung ausschließen.
8.b Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugs-
zinsen mit 10 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der ÖNB, sowie eine Mahngebühr von € 9,- berechnet.
Bei Zahlungs­verzug von mehr als 90 Tagen oder im Fal-
le eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell
eingeräumte Rabatte und Boni verwirkt und die Brut-
to-Fakturen-Beträge zu bezahlen. Die Verzugs­zinsen­
berechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträ-
gen ab Fälligkeits­datum der Faktura.
8.c Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewähr­
leistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche
Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.d Eine Zahlung gilt ab dem Tag als geleistet, an dem der
Lieferant über sie verfügen kann.
8.e Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sons-
tiger Leistungen aus diesen oder anderen Geschäften in
Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner Rech-
te die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur
Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen
aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen, sämtliche noch offene
Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig
stellen, und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugs­zinsen wie vorerst angeführt verrechnen, sofern
der Lieferant nicht darüber hinausgehende Kosten nach-
weist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorpro-
zessuale Kosten, Mahnspesen und Rechtsanwalts­kosten
in Rechnung zu stellen. Im Falle der Säumnis verpflich-
tet sich der Käufer die Betreibungs­kosten der Inkasso-
büros gemäß Verordnung des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der
Inkasso­institute, BGBL. Nr. 141/1996 zu vergüten.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus diesem Kaufvertrag im Eigentum
des Lieferanten. Für den Fall der Veräußerung der Ware
durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle
daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Ei-
gentumsvorbehaltes des Lieferanten an diesen abzutre-
ten, seinen Käufer davon spätestens bei Abschluss des
Kaufvertrages darüber unmiss­verständlich in Kenntnis
zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen ent-
sprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung
zu setzen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware mit der
Sorgfalt eines ordent­lichen Kauf­mannes zu verwahren,
gegen alle versicherbaren ­Risiken zu ver­sichern und die-
se Verpflichtung auf seinen Vertragspartner zu überbin-
den.
10. Rechte des Lieferanten auf Rücktritt
Voraussetzung für die Zahlungsfrist ist die unbedingte
Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferant nach
Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewähr-
leistung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag er-
gebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen
lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen
Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine
erhebliche Ver­schlechterung der Vermögensverhältnis-
se, Zahlungs­­einstel­lung, Geschäftsauflösung usw. oder
wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte
Ware verpfändet oder als Sicher­heit für andere Gläubi-
ger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht
bezahlt, so ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zu-
rückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder sofern andere Zahlungen als Barzah-
lung verlangt wurde, Barzahlung zu verlangen. Der Käu-
fer wird im Falle des Eintritts der Zahlungs­unfähigkeit
oder der Einbringung eines Konkursantrages umgehend
den Lieferanten informieren.
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