Trilux Katalog 2015_2016 Indoor-Outdoor - page 914

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11.4 Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abneh-
mer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung
in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen
angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nach­
erfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig
„Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung
entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt
der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der
Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu
kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden
wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
11.5 Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der
Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kun-
den sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von
seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide
Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit
der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadens­
minderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/
oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemesse-
nen Betrag beschränkt hat.
11.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-
dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfän-
geranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Ver-
bringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Ge-
brauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
11.7 Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder
Leistung gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Ver-
jährungsfristen (vgl. 9. 11.). Für Schadensersatzansprüche
aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Datenschutz
Die Daten des Bestellers werden unter Beachtung der gesetzli-
chen Vorschriften von uns gespeichert und verarbeitet.
13. Beistellware
13.1 Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten
Materialien, Produkte, etc. (Beistellware) sind kostenfrei
und spätestens 20 Werktage vor dem vereinbarten Liefer-
termin des Lieferanten an den Lieferanten zu liefern. Der
Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie
Transportschäden. Eine qualitative Prüfung der Beistell-
ware findet nicht statt.
13.2 Für Mängel, Schäden, welche auf die Beistellware zurück-
zuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmän-
gelhaftung. Wird der Lieferant auf Grund von Schäden,
Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in
Anspruch genommen, wir der Besteller den Lieferanten
von diesen Forderungen freistellen.
14. Unterlagen, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich der
Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Ver-
wertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese
dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht wer-
den, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen
übertragen hat.
14.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver­
träge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
14.3 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsver-
hältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Strei-
tigkeiten der Sitz des Lieferanten.
15. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Montage- und
Installationsarbeiten
15.1 Voraussetzung für die ordnungs- und fristgemäße
Durchführung der Montage- und Installationsarbeiten
ist:
a) dass alle technischen und kommerziellen Details ge-
klärt sind;
b) dass der Besteller alle in seinem Verantwortungsbe-
reich liegenden baulichen, technischen (z. B. Lüftung
RLT-Gerät und Leitungen) und rechtlichen Vorausset-
zungen zur Ausführung der Montageleistungen ge-
schaffen hat;
c) dass der Besteller, die Möglichkeit der Anlieferung der
erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an
den Projektort sichergestellt hat;
d) dass, die erforderlichen Bewilligungen Dritter, insbe-
sondere der Behörden oder der Gas-, Wasser u. Ener-
gieversorgungsunternehmen vorliegen, hierfür ist der
Besteller verantwortlich; der Lieferant ist jedoch er-
mächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden
auf Kosten des Bestellers zu veranlassen;
e) eine saubere und trockene Baustelle;
f) dass die endgültigen Grundrisszeichnungen sowie
die vom Lieferanten übermittelten Dokumentationen,
Werkszeichnungen, Produktzeichnungen („Freigabe-
zeichnungen“) und sonstige für den Beginn der Her-
stellung der Vertragsprodukte erforderlichen techni-
schen und kommerziellen Details vom Auftraggeber
bis zum vereinbarten Termin schriftlich vom Besteller
freigegeben sind;
g) die im Angebot einschl. Leistungsverzeichnis aufge-
führten zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind.
TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND
1...,904,905,906,907,908,909,910,911,912,913 915,916,917,918,919,920
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